§ 18
Sicherheitsbeleuchtung
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden sein
- 1.
in Verkaufsräumen,
- 2.
in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für die Kundschaft,
- 3.
in Arbeits- und Pausenräumen,
- 4.
in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m²,
- 5.
in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
- 6.
für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.
Fußnoten