§ 2
Freistellung
(1) Die Freistellung beträgt bis zu 12 Arbeitstagen jährlich. Die Freistellung kann auch in halben Arbeitstagen beantragt werden.
(2) Ein Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung während der Zeit der Freistellung besteht nicht.
(3) Die Freistellung ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.