§ 1
Anwendungsbereich,
Zweck der Ersten Staatsprüfungen
(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge an der Technischen Universität Kaiserslautern, der Universität Koblenz-Landau, der Johannes Gutenberg-Universität Mainz und der Universität Trier als Erste Staatsprüfung für
- 1.
das Lehramt an Grundschulen,
- 2.
das Lehramt an Realschulen plus,
- 3.
das Lehramt an Gymnasien,
- 4.
das Lehramt an berufsbildenden Schulen und
- 5.
das Lehramt an Förderschulen.
(2) Die Anerkennung als Erste Staatsprüfungen für die Lehrämter bestätigt, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage bildungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien einschließlich der Schulpraktika unter Berücksichtigung der Anforderungen von Inklusion über die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügen, die zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen erforderlich sind.