§ 11
Bescheinigung über die Anerkennung als Erste Staatsprüfung
Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält eine Bescheinigung über die Anerkennung der Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung
- 1.
mit der Angabe des Lehramtes, auf das das Studium ausgerichtet war,
- 2.
mit der Gesamtnote der Bachelorprüfung unter Angabe des zugrunde liegenden Zeugnisses und den Einzelnoten der Fächer gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 und des Fachs Bildungswissenschaften sowie mit dem Thema und der Note der Bachelorarbeit und
- 3.
mit der Gesamtnote der Prüfungsleistungen des Masterstudiums unter Angabe der zugrunde liegenden Bescheinigung der Universität und den Einzelnoten der in § 5 Abs. 5 bis 7 für den Masterstudiengang vorgesehenen Fächer sowie mit dem Thema und der Note der Masterarbeit.