§ 91
Zuständigkeit, Betretungsrecht
(1) Zuständige Behörde ist in den Fällen
- 1.
des § 91 WHG die obere Wasserbehörde,
- 2.
des § 92 WHG die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung oder sonstige wasserrechtliche Zulassung zuständige Behörde,
- 3.
der §§ 93 und 94 WHG die untere Wasserbehörde.
(2) Soweit es die Vorbereitung eines Vorhabens erfordert, für das eine Duldungs- und Gestattungsverpflichtung ausgesprochen werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Träger des Vorhabens oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.