§ 75
Künstliche Wasserspeicher
Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach
§ 20
in Verbindung mit
Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG
ist die Wasserbehörde, die nach
§ 19
für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.