§ 67
Zuständigkeit im Zusammenhang
mit Gewässerschutzbeauftragten
Zuständig für
- 1.
-
Anordnungen nach
§ 64 Abs. 2 WHG
,
- 2.
-
Regelungen nach
§ 65 Abs. 3 WHG
,
- 3.
-
die Entgegennahme von Anzeigen nach
§ 66 WHG
in Verbindung mit
§ 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
und
- 4.
-
Anordnungen nach
§ 66 WHG
in Verbindung mit
§ 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG
ist die nach
§ 19
für die Erteilung der Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständige Wasserbehörde.