§ 19
Zuständigkeit für
Erlaubnis und Bewilligung
(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des
§ 19 WHG
für die Erteilung, die Änderung, die Rücknahme und den Widerruf einer Bewilligung oder Erlaubnis
- 1.
-
die obere Wasserbehörde
- a)
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für Benutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen,
- b)
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für Erdaufschlüsse nach
§ 46
Abs. 1 Nr. 1,
- c)
-
soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist
- aa)
-
für Benutzungen des Grundwassers,
- bb)
-
für Benutzungen der Gewässer erster und zweiter Ordnung,
- cc)
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für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung;
- 2.
-
die untere Wasserbehörde
- a)
-
für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bis zu 8 m
3
je Tag sowie von Niederschlagswasser bis zu 500 m
2
abflusswirksamer Fläche in das Grundwasser,
- b)
-
für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 m
3
je Tag,
- c)
-
für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie dessen Einleiten in Gewässer im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken,
- d)
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für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 m
3
je Tag,
- e)
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für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bis zu 8 m
3
je Tag sowie von Niederschlagswasser bis zu 2 ha abflusswirksamer Fläche in ein oberirdisches Gewässer,
- f)
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für das Einleiten von Schmutzwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m
3
je Tag, das nicht im Wege der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das in einer Rechtsverordnung nach
§ 57 Abs. 2 WHG
keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind,
- g)
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für das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 m
3
je Tag,
- h)
-
für Benutzungen, die im Zusammenhang mit Erdwärmesonden, Erdwärmekollektoren oder Erdwärmekörben stehen,
- i)
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für alle anderen Benutzungen, für die nach Nummer 1 die obere Wasserbehörde nicht zuständig ist.
(2) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde entscheidet auch über die Beschränkung und den Widerruf alter Rechte und alter Befugnisse und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen, für deren Erteilung sie nach Absatz 1 zuständig wäre.