§ 120
Überleitung bestehender Genehmigungen
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Genehmigung
- 1.
-
für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über oder unter Gewässern gilt als Genehmigung nach
§ 31
fort,
- 2.
-
für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, gilt als Genehmigung nach
§ 50
Abs. 1 fort,
- 3.
-
für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 m
3
täglich bemessen sind, gilt als Genehmigung nach
§ 62
fort.