§ 108
Verfahren bei Bewilligung
und gehobener Erlaubnis
Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten die
§§ 72
und
73 Abs. 2 bis 8
,
§ 74 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5
sowie
§ 76 VwVfG
mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
-
an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,
- 2.
-
in Anwendung des
§ 73
Abs. 6 Satz 6 gilt auch
§ 67
Abs. 2 Nr. 2 und 3,
- 3.
-
für die Auslegung nach
§ 73
Abs. 3 genügt bei Ortsgemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung,
- 4.
-
die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach
§ 74
Abs. 1 in Verbindung mit
§ 70
.
Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.