§ 80
Zuständigkeiten für Aufgaben
des Hochwasserrisikomanagements,
aktive Beteiligung der interessierten Stellen
(1) Zuständige Behörde zur Bewertung des Hochwasserrisikos und zur Bestimmung der Risikogebiete nach
§ 73 WHG
, zur Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach
§ 74 WHG
sowie zur Veröffentlichung der Bewertung und der Karten nach
§ 79 Abs. 1 Satz 1 WHG
ist das Landesamt für Umwelt.
(2) Zuständige Behörde zur Aufstellung der Risikomanagementpläne nach
§ 75 WHG
sowie zu ihrer Veröffentlichung und Koordinierung nach den
§§ 79 Abs. 1
und
80 Abs. 2 WHG
ist die obere Wasserbehörde.
(3) Im Rahmen der aktiven Beteiligung der interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne gemäß
§ 79 Abs. 1 Satz 2 WHG
gibt die obere Wasserbehörde allen interessierten Stellen Gelegenheit zur Äußerung. Insbesondere beteiligt sie die Träger öffentlicher Belange, die Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen sowie die betroffenen Behörden, Körperschaften und Verbände.