§ 55
Heilquellenschutz
(1) Über die staatliche Anerkennung von Heilquellen und deren Widerruf nach
§ 53 Abs. 2 WHG
entscheidet das für die gesundheitlichen Angelegenheiten zuständige Ministerium nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt und im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.
(2) Die obere Wasserbehörde wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach
§ 53 Abs. 4 Satz 1 WHG
zu erlassen, und ist zuständig für vorläufige Anordnungen und behördliche Entscheidungen nach
§ 53 Abs. 5 WHG
in Verbindung mit
§ 52 WHG
. Sie entscheidet nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt und im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
(3) Auf die Festsetzung von Heilquellenschutzgebieten nach
§ 53 Abs. 4 WHG
sowie auf vorläufige Anordnungen nach
§ 53 Abs. 5 WHG
in Verbindung mit
§ 52 Abs. 2 WHG
ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen.
(4) Abweichend von
§ 53 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724), gilt in Heilquellenschutzgebieten
§ 54
Abs. 3 entsprechend.