§ 9
Qualifikation und Schulung des Personals
medizinischer Einrichtungen
(1) Krankenhaushygienikerinnen, Krankenhaushygieniker und Hygienefachkräfte sind verpflichtet, sich regelmäßig mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und im Abstand von höchstens zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Fortbildung der hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte und die Qualifikation und die Fortbildung der Hygienebeauftragten in der Pflege über Grundlagen und Zusammenhänge der Hygiene und Infektionsprävention ist Aufgabe der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers und der Hygienefachkräfte. Den hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten und den Hygienebeauftragten in der Pflege ist Gelegenheit zur Teilnahme an den entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen zu geben.
(3) Dem sonstigen Personal von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 ist Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Hygiene und Infektionsprävention zu geben.