§ 7
Hygienebeauftragte Ärztinnen und Ärzte
(1) Die hygienebeauftragte Ärztin oder der hygienebeauftragte Arzt ist Ansprechperson und Multiplikatorin oder Multiplikator in Fragen der Hygiene und Infektionsprävention und unterstützt das Hygienefachpersonal in seinem jeweiligen Aufgabenbereich. Sie oder er wirkt bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention mit und ist insoweit weisungsbefugt, regt Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe an und beteiligt sich an der hausinternen Fortbildung des Personals zu Themen der Hygiene in der medizinischen Einrichtung. Für die Wahrnehmung der Aufgaben ist die hygienebeauftragte Ärztin oder der hygienebeauftragte Arzt im erforderlichen Umfang von den sonstigen Aufgaben freizustellen.
(2) Als hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte sollen möglichst erfahrene Ärztinnen oder Ärzte mit Leitungsfunktion bestellt werden. Es dürfen nur Humanmedizinerinnen oder Humanmediziner bestellt werden, die mindestens zwei Jahre klinisch tätig waren und eine von einer Landesärztekammer anerkannte strukturierte curriculare Fortbildung als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt im Umfang von mindestens 40 Stunden erfolgreich absolviert haben.
(3) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 ist mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt zu bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 mit mehreren Fachrichtungen, in denen nach dem Risikoprofil nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 ein hohes Risiko für nosokomiale Infektionen besteht, soll für jede dieser Fachrichtungen eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. Im Übrigen ist die jeweils geltende Fassung der Empfehlung „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut als Orientierungsmaßstab heranzuziehen. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 4 können hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte bestellt werden.