§ 2
Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb
medizinischer Einrichtungen
(1) Die Träger von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 sind verpflichtet, die baulich-funktionellen und betrieblich-organisatorischen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.
(2) Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, insbesondere raumlufttechnische und wassertechnische Anlagen, sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben, zu warten und regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch die Betreiberin oder den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal betrieben und gewartet werden.
(3) Das Gesundheitsamt ist über Bauvorhaben von medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 vor Beantragung der Baugenehmigung zu informieren. Die Bauvorhaben sind vor Beantragung der Baugenehmigung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten; die Bewertung ist dem Gesundheitsamt auf Anforderung zu übermitteln. Das Landesuntersuchungsamt berät und unterstützt die Gesundheitsämter auf Anforderung bei der Bewertung der hygienischen Anforderungen an die Bauvorhaben und bei der Fertigung von Stellungnahmen hierzu.