§ 12
Information des Personals
Die Leitung einer medizinischen Einrichtung nach § 1 Abs. 2 hat sicherzustellen, dass das in der Einrichtung tätige Personal zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene informiert und durch Dienstanweisung zur Einhaltung der Vorgaben verpflichtet wird. Beschäftigte von Fremd- oder Vertragsfirmen sowie sonstige in der medizinischen Einrichtung tätige Personen sind in vergleichbar geeigneter Weise zu informieren und zu verpflichten. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter und jede oder jeder sonst in der medizinischen Einrichtung Tätige hat durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Information zu bestätigen. § 9 bleibt unberührt.