§ 10
Erkennung und Dokumentation von nosokomialen
Infektionen und Antibiotikaresistenzen
(1) Die medizinischen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind in der Patientenakte zu dokumentieren. Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass es dem zuständigen Personal möglich ist, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen nach § 23 Abs. 4 IfSG durchzuführen.
(2) Die Aufzeichnung und Bewertung von nosokomialen Infektionen, von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und von Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Abs. 4 IfSG hat mit validierten Verfahren zu erfolgen.
(3) In Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Daten zu nosokomialen Infektionen und zu Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen unter Anleitung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers so aufbereitet, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können. Die Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs werden unter Beteiligung der nach § 4 Abs. 2 benannten Personen bewertet und es werden hieraus Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abgeleitet.
(4) Die erfolgten Änderungen der Organisations- und Funktionsabläufe werden jährlich im Rahmen des Qualitätsmanagements evaluiert.