Hochschulgesetz
(HochSchG)
in der Fassung vom 19. November 2010
§ 84
Abweichende Leitungsstruktur
Die Hochschule kann im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium eine von den
§§ 79 ff.
abweichende Leitungsstruktur vorsehen. Das Nähere regelt die Grundordnung.