§ 8
Erhebung und Fälligkeit der Ersatzzahlung
(1) Die Ersatzzahlungen werden von der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz mit einem elektronischen System verwaltet. Das elektronische System ist von den zuständigen Behörden zu nutzen. Für die Naturschutzbehörden des Landes Rheinland-Pfalz ist dieses für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich einsehbar.
(2) Die zuständige Behörde trägt unverzüglich nach Bekanntwerden das Datum der Fälligkeit der Ersatzzahlung in das elektronische System nach Absatz 1 ein. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs gemäß
§ 7 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG
auf das eigens eingerichtete Konto der Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz mit den Angaben nach
Anlage 3
zu leisten. Die Stiftung trägt die auf ihrem Konto eingegangenen Ersatzzahlungen unverzüglich in das elektronische System ein.
(3) Bei Eingriffen, die nach Abschnitten vorgenommen werden, kann die Ersatzzahlung für den einzelnen Abschnitt festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Beginn des Eingriffs im jeweiligen Abschnitt ist der zuständigen Behörde möglichst frühzeitig vor dessen Durchführung anzuzeigen.
(4) Nach
§ 15 Abs. 6 Satz 6 BNatSchG
kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt werden. In diesem Fall soll eine angemessene Sicherheitsleistung verlangt werden.