§ 3
Prüfung und Anerkennung als Kompensation
(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des
§ 15 Abs. 1 bis 6 BNatSchG
und des
§ 7 LNatSchG
erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen auf der Grundlage der Angaben des Eingriffsverursachers nach
§ 17 Abs. 4 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 9 Abs. 3 LNatSchG
, den bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorhandenen Informationen und unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach
§ 1 BNatSchG
und
§ 1 LNatSchG
. Der betroffene Naturraum nach
§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG
und
§ 7 Abs. 5 Satz 5 LNatSchG
bestimmt sich nach
Anlage 1
. Die Karte der Naturräume in Rheinland-Pfalz wird vom Landesamt für Umwelt geführt, auf Datenträgern und archivmäßig gesichert im Maßstab 1 : 25 000 niedergelegt und im Internet bekannt gemacht.
(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des
§ 9 Abs. 2 BNatSchG
und des
§ 5 LNatSchG
sind bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft sowie der zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes, bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen sowie bei der Verwendung der Ersatzzahlung zu berücksichtigen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
(3) Bei der nach
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG
vorzunehmenden Prüfung zumutbarer Alternativen soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen durch den Eingriff sowie für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu verringern.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), um auch die Inanspruchnahme von Flächen so gering wie möglich zu halten. Sie sollen zugleich die Anforderungen nach
§ 30 Abs. 3 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 15 Abs. 3 LNatSchG
,
§ 34 Abs. 5 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 18 Abs. 2 LNatSchG
,
§ 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG
in Verbindung mit
§ 24 Abs. 1 und 2 LNatSchG
und
§ 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG
, nach
§ 14 des Landeswaldgesetzes
sowie für nach
§ 33 Abs. 1 des Landeswassergesetzes
festgesetzte Gewässerrandstreifen erfüllen.
(5) Für die Herstellung der Kompensationsmaßnahme ist von der zuständigen Behörde eine Frist zu bestimmen. Kompensationsmaßnahmen sind mit Eingriffsbeginn, spätestens jedoch drei Jahre nach Eingriffsbeginn herzustellen. Ein Eingriff ist in diesem Sinne begonnen, sobald mit der Veränderung der Gestalt oder Nutzfläche der Fläche, insbesondere durch Einrichten einer Baustelle oder Herrichten von Flächen für den Eingriff, begonnen wurde.
(6) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum von dem nach
§ 15 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG
Verpflichteten zu unterhalten. Der Unterhaltungszeitraum ist im Zulassungsbescheid wie folgt festzusetzen:
- 1.
-
Zeitraum der Maßnahmen zur Herstellung und Erreichung des Entwicklungsziels (Herstellungs- und Entwicklungspflege) und
- 2.
-
Zeitraum zur Aufrechterhaltung des Entwicklungsziels (Unterhaltungspflege), soweit erforderlich.
Der Abschluss der Herstellung der Maßnahme und das Erreichen des Entwicklungsziels sind der zuständigen Behörde vom Träger der Maßnahme anzuzeigen.
(7) Die Prüfung nach
§ 17 Abs. 7 BNatSchG
umfasst auch das Ermitteln der erforderlichen Maßnahmen der Durchführung und Unterhaltung sowie ihrer Wirksamkeit und Zielerreichung.