§ 83
Besondere staatliche Schulen, Studienseminare
(1) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf bereit von
- 1.
-
Aufbaugymnasien, Abendgymnasien und Kollegs,
- 2.
-
berufsbildenden Schulen für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
- 3.
-
landwirtschaftlichen berufsbildenden Schulen,
- 4.
-
Fachschulen, Förderschulen sowie Gymnasien, bei denen wegen des besonderen Bildungsangebots und des überregionalen Einzugsbereiches ein kommunaler Schulträger nicht geeignet ist.
(2) Das Land stellt den Personal- und Sachbedarf der staatlichen Studienseminare für die Ausbildung der Lehrkräfte bereit.
(3)
§ 82
gilt entsprechend.