§ 5
(1) Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe des Mindestbetrages einer Gebühr nach § 34 Abs. 5 des Gerichts- und Notarkostengesetzes erhoben. Werden mehrere Unterschriften unter einer Urkunde gleichzeitig beglaubigt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(2) Für amtliche Beglaubigungen nach § 1 werden Kosten nach dem Landesgebührengesetz erhoben.