§ 6
Beratung
Im Falle des § 65 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 des Hochschulgesetzes führt die Hochschule vor der Einschreibung in den gewählten Studiengang nach einer schriftlichen Information eine umfassende, in der Regel mündliche Beratung durch; die Beratung soll die Anforderungen des Studiums des gewählten Studiengangs deutlich machen, dazu die Vorbildung und die Beweggründe für die Wahl des Studiengangs in Bezug setzen und auf die beruflichen Zielvorstellungen der beruflich qualifizierten Person eingehen. Die Hochschule stellt über die erfolgte Beratung eine Bescheinigung aus, die bei der Einschreibung vorliegen muss.