§ 1
Geltungsbereich
(1) Personen, die nach näherer Regelung der §§ 2 und 3 eine berufliche Ausbildung mit qualifiziertem Ergebnis abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und die unmittelbare fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Universitäten.
(2) Personen, die eine berufliche Weiterqualifikation durch eine Meisterprüfung nach den §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung oder eine nach näherer Regelung des § 4 vergleichbare Prüfung abgeschlossen haben, erhalten damit die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung für das Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an Universitäten.
(3) (aufgehoben)
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Studiengänge, die mit einer kirchlichen Prüfung abschließen.
(5) Einschlägige berufliche Fortbildungen der zweiten Fortbildungsstufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung werden mit zwei Jahren, solche der dritten Fortbildungsstufe mit drei Jahren, auf die Dauer der Berufstätigkeit nach § 35 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes angerechnet.
(6) Die besonderen Zugangsvoraussetzungen, die durch Bestimmungen über Eignungsprüfungen nach § 66 des Hochschulgesetzes festgelegt sind, bleiben unberührt.