§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 2 Abs. 2 seine Hände oder die zu behandelnde Hautfläche nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in § 3 Abs. 1 genannten Mitteln desinfiziert,
- 2.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 Eingriffe nicht mit sterilen Geräten vornimmt,
- 3.
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Geräte nicht, nicht ausreichend oder nicht mit den in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Verfahren desinfiziert, reinigt oder sterilisiert,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 1 die dort genannten Gegenstände ohne Behältnis oder ohne ausreichende Desinfektion zum Hausmüll gibt,
- 5.
einer Unterstützungs- oder Auskunftspflicht nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt.