§ 5
Überwachung
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde. Für die Mitwirkung des Gesundheitsamts findet § 10 Abs. 6 und 7 des Bundes-Seuchengesetzes Anwendung. Die Beauftragten der Ortspolizeibehörde und des Gesundheitsamts sind zur Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten befugt, Grundstücke, Räume und Einrichtungen der in § 1 genannten Personen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und Gegenstände zu untersuchen.
(2) Die in § 1 genannten Personen haben den Beauftragten der zuständigen Behörden auf Verlangen die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Räume, Einrichtungen und Geräte zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. § 10 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 des Bundes-Seuchengesetzes gilt entsprechend.