§ 2
Pflichten
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, hat die allgemein anerkannten Regeln der Hygiene zu beachten.
(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muß vorher seine Hände und die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
(3) Eingriffe, die eine Verletzung der Haut vorsehen, sind mit sterilen Geräten vorzunehmen. Werden die Geräte mehrfach verwendet, sind sie nach jedem Gebrauch zu desinfizieren, zu reinigen und anschließend in verpacktem Zustand zu sterilisieren und bis zur nächsten Anwendung in dieser Verpackung aufzubewahren.
(4) Mehrfach zu verwendende Geräte für Tätigkeiten, bei denen es leicht zu Verletzungen kommen kann, insbesondere Manikür- und Pedikürgeräte sowie Rasiermesser, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und zu reinigen. Gleiches gilt für andere mehrfach zu verwendende Geräte nach jeder Anwendung, bei der es zu einer Verletzung gekommen ist.