§ 2
Rechtsstellung, Mitglieder
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat im Rahmen der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Der Zweckverband ist berechtigt, Beamte zu haben, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig und zulässig ist. Er führt ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen.
(2) Neben kommunalen Gebietskörperschaften können mit Zustimmung der Errichtungsbehörde (§ 5) andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts und natürliche Personen Mitglied eines Zweckverbands werden, wenn für die kommunalen Gebietskörperschaften, Anstalten im Sinne des § 86a Abs. 1 der Gemeindeordnung, gemeinsamen kommunalen Anstalten oder Zweckverbände die Mehrheit der Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsversammlung (§ 8) gewahrt bleiben, die Erfüllung der Verbandsaufgabe gefördert wird und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen.
(3) Das Land Rheinland-Pfalz, ein anderes Land oder die Bundesrepublik Deutschland können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Mitglied eines Zweckverbands werden.
(4) Für die Mitgliedschaft
- 1.
von Gebietskörperschaften sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts anderer Länder und anderer Staaten in Zweckverbänden, die ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben, und
- 2.
von Gebietskörperschaften sowie von sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Landes Rheinland-Pfalz in Zweckverbänden, die ihren Sitz in einem anderen Land oder in einem anderen Staat haben,
gelten besondere Staatsverträge. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden.