§ 14
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
im schiedsrichterlichen Verfahren
Die Entscheidung über Anträge nach
§ 1062 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
wird dem Oberlandesgericht Koblenz für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zugewiesen.