§ 11
Zuständigkeit in Geschmacksmuster-,
Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und
Gebrauchsmusterstreitsachen
Die Geschmacksmuster-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster- und Gebrauchsmusterstreitsachen werden dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) für die Bezirke der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zugewiesen.