§ 5
Auszahlung, Nachweise
(1) Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme ist die Auszahlung bei der zuständigen Stelle auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern zu beantragen.
(2) Dem Antrag auf Auszahlung sind die abgeschlossenen Verträge, eine Dokumentation über die Durchführung der Maßnahme, die Kostenbelege im Original und erforderlichenfalls beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
(3) § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Nach Prüfung des Antrags und der Nachweise wird der Unterstützungsbetrag von der zuständigen Stelle festgesetzt und von der Auszahlungsbehörde ausgezahlt.