§ 4
Antrag, Nachweise
(1) Die Unterstützung für eine Maßnahme ist bei der zuständigen Stelle auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind die Angebote Dritter, soweit deren Dienstleistung Bestandteil der geplanten Maßnahme ist, beizufügen. Ausgenommen hiervon sind Angebote für Reise- und Unterbringungsdienstleistungen.
(3) Anträge können ganzjährig eingereicht werden. Ein Antrag gilt als gestellt, wenn er bei der zuständigen Stelle vollständig eingegangen ist.
(4) Die zuständige Stelle prüft nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise. Fehlende Angaben und Nachweise sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und die antragstellende Person der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt. Liegen Antrag und Nachweise vollständig vor, werden sie von der zuständigen Stelle nach den in Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 genannten Kriterien geprüft, bewertet und ausgewählt. Anschließend teilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person mit, ob die Maßnahme unterstützt werden kann.