§ 2
Förderfähige Maßnahmen
(1) Unterstützt werden Maßnahmen zur Absatzförderung auf Drittlandsmärkten für Wein im Sinne des Artikels 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 rheinland-pfälzischen Ursprungs.
(2) Förderfähig sind alle in Artikel 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Maßnahmen.