§ 5
Übergangsregelung
(1) Die durch die oberen Wasserbehörden nach der Landesverordnung über den Nachweis der Berechtigung zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 24. Juli 1984 (GVBl. S. 179, BS 75-50-3) erteilten Bescheinigungen gelten weiterhin als Nachweis der Fachkunde nach § 103 Abs. 1 Satz 2 bis 5 LWG.
(2) Die aufgrund einer Bescheinigung nach Absatz 1 Berechtigten teilen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf deren Aufforderung die für die Liste nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die für die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 maßgebenden aktualisierten Daten mit.
(3) Die oberen Wasserbehörden leiten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Listen über die von ihnen vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Bescheinigungen zu.