§ 2
Eintragung in die Liste
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. Dem Antrag ist in Urschrift, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- 1.
das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IngKaG,
- 2.
die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IngKaG,
- 3.
das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 5 Abs. 1 IngKaG,
- 4.
die erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 IngKaG,
- 5.
die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Ingenieurgrad in den Fällen des § 3 Abs. 2 IngKaG,
- 6.
eine Bescheinigung der nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörde, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin‘ oder ,Ingenieur‘ zu führen, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IngKaG.
(2) Dem Antrag auf Eintragung sind neben dem Nachweis nach Absatz 1 Pläne und Unterlagen zu von der Antragstellerin oder dem Antragsteller selbst geplanten oder geprüften verwirklichten Vorhaben, gegebenenfalls mit einer Arbeitgeberbestätigung, beizufügen. Aus den Plänen und Unterlagen muss sich eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 LWG in der Fachrichtung ergeben, für die eine Eintragung beantragt wird. Ist der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die erforderliche praktische Tätigkeit bekannt, kann auf die Vorlage von Plänen und Unterlagen verzichtet werden.
(3) Für Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Vorlage in schriftlicher Form verlangen.
(4) Die Eintragung in die Liste wird durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach Ablauf von zehn Jahren oder wenn die eingetragene Person ihre praktische Tätigkeit dauerhaft eingestellt hat gelöscht. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Eintragung löschen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Fachkunde nicht mehr gegeben ist.
(5) Für die Eintragung in die Liste und die Löschung aus der Liste gelten die §§ 30 bis 32 IngKaG.