Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Vom 8. Juli 1957
§ 3 Vollstreckungsrecht
Das Recht, Verwaltungsakte zu vollstrecken, haben das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Landes unterstehen.