§ 34
Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld(1) Gepfändete Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann
- 1.
als Versteigerung vor Ort oder
- 2.
als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform
erfolgen.
(2) Die Wegnahme gepfändeten Geldes durch den Vollstreckungsbeamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.