Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) Vom 8. Juli 1957
§ 79 Lösungssumme
Die Arrestanordnung hat einen Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Hinterlegung der Schuldner die Vollziehung des Arrestes abwenden und die Aufhebung des vollzogenen Arrestes erreichen kann.