Artikel 37
Die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes vom 15. Juli 1987 (GVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 7831-6-2, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Bienenseuchensachverständige werden entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 3 LTierSG von der Kreisverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG) für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich oder für Teile davon nach Anhörung der in den betreffenden kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüsse von Imkern für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.“
- 2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 wird das Wort „- Veterinäramt -“ durch den Klammerzusatz „(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG)“ ersetzt.
- b)
Satz 2 wird gestrichen.