§ 7
Umsetzung der Schutzziele
(1) Soweit andere Rechtsvorschriften oder diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, obliegt die einheitliche Entwicklung des Naturparks sowie die Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 5 dem Träger dieses Naturparks. Er ist insoweit Träger öffentlicher Belange. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
- 1.
die Erstellung und Umsetzung eines Handlungsprogramms, das in Abständen von jeweils zehn Jahren fortzuschreiben ist,
- 2.
die Koordinierung und Durchführung naturparkbezogener Maßnahmen, insbesondere im Bereich nachhaltiger Entwicklungen, des Landschaftsschutzes und des Naturschutzes,
- 3.
die Initiierung, Koordinierung und Durchführung von Gebietsbeobachtung, Besucherlenkung und -information,
- 4.
die Entscheidungen zur Weitergabe und Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen des Naturparks durch Dritte,
- 5.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Naturverständnisses und der Umweltbildung,
- 6.
die Außenvertretung, die Einberufung von Beiräten oder sonstigen Foren zur Einbindung Betroffener und Interessierter im Naturpark,
- 7.
die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Das jeweilige Handlungsprogramm bestimmt näher, wie der Schutzzweck dieser Verordnung im Einzelnen unter Mitwirkung des Trägers verwirklicht werden soll. Es wird mit Billigung durch die oberste Naturschutzbehörde für den Träger verbindlich.
(3) Der Naturparkträger berichtet der obersten Naturschutzbehörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über den Stand der Umsetzung sowie über sonstige Entwicklungen und Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für den in § 5 genannten Schutzzweck.
(4) Das Land unterstützt den Träger des Naturparks bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und fördert ihn im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben institutionell sowie projektbezogen.