Artikel 76
(1) Wahlen und Volksentscheide aufgrund dieser Verfassung sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.
(2) Zur Teilnahme berechtigt sind alle Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(3) Die Teilnahmeberechtigung kann von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts im Lande und, wenn der Staatsbürger mehrere Wohnungen innehat, auch davon abhängig gemacht werden, dass seine Hauptwohnung im Lande liegt.
(4) Das Nähere regelt das Gesetz.