§ 2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Land,
- 2.
die Gemeinden und die Gemeindeverbände und
- 3.
die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2, 3 und 4 GWB und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB sowie
(öffentliche Auftraggeber), soweit sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Aufträge vergeben, sowie
- 4.
die dadurch betroffenen Unternehmen und Nachunternehmen
ab einem geschätzten Auftragswert von 20 000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten