§ 28
Schutzwaldungen und Gehölze
(1) Zum Schutze der Straße gegen nachteilige Einwirkungen der Natur, im Interesse der Verkehrssicherheit oder der Straßengestaltung sowie zum Schutze der Landschaft können
- 1.
Waldungen entlang der Straße auf Antrag der Straßenbaubehörde gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Landeswaldgesetzes zu Schutzwald erklärt werden,
- 2.
die Eigentümer von Bäumen, Sträuchern, Hecken, Schutzpflanzungen, Feld- und Ufergehölzen im Abstand bis zu 40 m von dem Straßenkörper durch den Planfeststellungsbeschluss verpflichtet werden, diese zu erhalten und sachgemäß zu unterhalten.
(2) § 27 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.