§ 20a
Bau und Änderung von Kreuzungen mit Gewässern
(1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dabei Kreuzungen mit Gewässern (z.B. Brücken, Unterführungen, Durchlässe) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflusst wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dabei Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so ist § 72 LWG anzuwenden.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen verlegt, sodass dadurch eine neue Kreuzung entsteht, die ohne Verlegung des Gewässers nicht entstanden wäre, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) Ist die Änderung einer bestehenden Kreuzung erforderlich, um nicht vertretbare Überschwemmungen, die durch das Vorhandensein der Straße bedingt sind, zu vermeiden, trägt der Träger der Straßenbaulast die Kosten; das gilt nicht, soweit die Änderung der Kreuzung erst durch den Ausbau des Gewässers oberhalb der Kreuzung erforderlich wird.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist im Falle des Absatzes 1 im Einvernehmen mit der für das Gewässer zuständigen Behörde in der straßenrechtlichen Planfeststellung, im Falle des Absatzes 3 einvernehmlich in der straßenrechtlichen und in der wasserrechtlichen Planfeststellung zu entscheiden. Kommen einvernehmliche Entscheidungen nicht zustande, so ist, falls die zuständigen obersten Landesbehörden sich nicht einigen, die Entscheidung der Landesregierung herbeizuführen.