§ 11
Einladung zur Wahl
(1) Zur Wahl des Schulelternbeirats lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Wahlberechtigten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Wahlvertreterinnen und Wahlvertreter (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2) ein. Für die Einladung gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.
(2) Erscheinen zu der Wahlversammlung weniger als drei Wahlberechtigte oder Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter, lädt die Schulleiterin oder der Schulleiter zu einer zweiten Wahlversammlung ein, die innerhalb von zwei Wochen stattfindet. Erscheinen auch zu dieser Wahlversammlung weniger als drei Wahlberechtigte oder Wahlvertreterinnen oder Wahlvertreter, entfällt die Wahl; hierauf ist bei der zweiten Einladung hinzuweisen.