§ 13
Schulelternbeirat
bei organisatorisch verbundenen Schulen
und bei Kooperativen Gesamtschulen
(1) Für eine organisatorisch verbundene Schule wird ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SchulG); dies gilt nicht, wenn die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer der Schulen mehr als das Zweifache der Zahl der Schülerinnen und Schüler der anderen Schule beträgt. An Realschulen plus mit einer organisatorisch verbundenen Fachoberschule wird abweichend von Satz 1 immer ein gemeinsamer Schulelternbeirat gebildet.
(2) Bei Kooperativen Gesamtschulen wird für jede der an ihnen bestehenden Schularten ein Schulelternbeirat gebildet.