Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 94
(1) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten Schülerinnen und Schüler und deren Eltern in Kooperation mit den Lehrkräften in besonderen schulischen Problemlagen (§ 21 Abs. 3 SchulG).
(2) Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen bei der Erfüllung ihres Auftrags zu unterstützen.
(3) Schulpsychologinnen und Schulpsychologen nehmen nach Maßgabe der Konferenzordnung an Konferenzen teil.