Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 92
Maßnahmen wegen Gefährdung der Gesundheit anderer Schülerinnen und Schüler
(1) Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Schülerinnen und Schüler bedeutet, können für die Dauer der Gefährdung vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Vor der Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, Gelegenheit zu einem Gespräch zu geben.
(2) Bei Gefahr im Verzug ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler vorläufig auszuschließen.
(3) Die den Ausschluss aussprechende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist der Schülerin oder dem Schüler, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren Eltern, zuzustellen.