Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 84
Versäumnis
(1) Sind Schülerinnen oder Schüler durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder eines Prüfungsteils verhindert, so haben sie dies in geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Bei Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. Es entscheidet, ob eine von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretende Verhinderung gegeben ist. Liegt eine solche Verhinderung vor, bestimmt das vorsitzende Mitglied einen neuen Prüfungstermin. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(2) Eine Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn sie aufgrund von Umständen versäumt wird, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat. Durch zu vertretende Umstände versäumte Prüfungsteile gelten als mit „ungenügend" bewertet.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für verweigerte Prüfungsleistungen.