Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus,
Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien
(Übergreifende Schulordnung)
Vom 12. Juni 2009
§ 73
Übergangsregelung bei einer Nichtversetzung am Gymnasium
mit neunjährigem und achtjährigem Bildungsgang
(1) Schülerinnen und Schüler im neunjährigen Bildungsgang der Klassenstufen 6 bis 10 des Gymnasiums, die in dem Jahrgang sind, der dem achtjährigen Bildungsgang vorausgeht, und die in die nächsthöhere Klassenstufe nicht versetzt werden, wiederholen nach Entscheidung der Klassenkonferenz die zuletzt besuchte Klassenstufe. Ab Klassenstufe 8 kann die Klassenkonferenz den nicht versetzten Schülerinnen und Schülern auch den Besuch der nächstniedrigeren Klassenstufe des achtjährigen Bildungsgangs empfehlen, soweit eine Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit, ihres Leistungsstandes einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht und ihres Arbeitswillens eine erfolgreiche Mitarbeit in der zuletzt besuchten Klassenstufe nicht erwarten lässt. Die Entscheidung treffen in diesem Fall die Eltern. Bei einer Wiederholung der zuletzt besuchten Klassenstufe des achtjährigen Bildungsganges findet
§ 72 Abs. 2
keine Anwendung.
(2) Auf Antrag der Eltern erfolgt der Wechsel auf ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang. Die Schülerinnen und Schüler besuchen dort die zuletzt besuchte Klassenstufe. Die gewählte Schule kann die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler nur ablehnen, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist und eine andere Schule in zumutbarer Entfernung eine Aufnahme ermöglichen kann.